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geschmacksmusterrecht:ggv:beschwerdekammern

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Beschwerdekammern

Artikel 106 GGeschmMV

Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 131 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen sind die durch diese Verordnung geschaffenen Beschwerdekammern zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer, der Nichtigkeitsabteilungen und der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung, soweit die Entscheidungen Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen.

Art. 102 - 106 GGeschmMV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGeschmMV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1