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geschmacksmusterrecht:ggv:beschwerdekammern

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Beschwerdekammern

Artikel 106 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die Zuständigkeit der Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes fest und verweist ergänzend auf die Befugnisse nach Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001.

Artikel 106 UGV

Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig.

siehe auch

UGV, Titel: Rechtsbehelfe → Rechtsbehelfe
Regelt das Beschwerdesystem vor dem Amt, einschließlich der anfechtbaren Entscheidungen der Instanzen, Fristen und Formerfordernisse der Beschwerde, der Befugnisse und Zusammensetzung der Beschwerdekammern sowie der Wirkungen der Beschwerdeentscheidungen; umfasst zudem etwaige weiterführende gerichtliche Rechtsbehelfe.

Vorherige Version

Beschwerdekammern

Artikel 106 GGV

Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 131 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen sind die durch diese Verordnung geschaffenen Beschwerdekammern zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer, der Nichtigkeitsabteilungen und der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung, soweit die Entscheidungen Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen.

Art. 102 - 106 GGV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: von mfreund