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geschmacksmusterrecht:ggv:uebergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Artikel 110 des GGV regelt die Übergangsbestimmungen für den Schutz von Mustern, die als Bauelemente komplexer Erzeugnisse verwendet werden.

Artikel 110 Abs. 1 GGV → Schutz von Mustern als Bauelemente komplexer Erzeugnisse
Bestimmt Schutzregelung für Muster als Bauelemente.

Artikel 110 Abs. 2 GGV → Vorschlag der Kommission zu Änderungen
Regelt Vorschlag der Kommission zu Änderungen.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/uebergangsbestimmungen.txt · Zuletzt geändert: von migration