Art. 73 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die regelmäßigen Veröffentlichungen des Amtes: das periodisch erscheinende Blatt für Unionsgeschmacksmuster (mit zur Einsicht bestimmten Registereintragungen und weiteren vorgeschriebenen Angaben) sowie die Veröffentlichung allgemeiner Bekanntmachungen und Mitteilungen im Amtsblatt des Amtes.
Art. 73 (1) UGV → Blatt für Unionsgeschmacksmuster und Registermitteilungen
Stellt klar, dass das Amt regelmäßig ein Blatt für Unionsgeschmacksmuster herausgibt, das öffentlich einzusehende Registereintragungen und sonstige in der UGV oder Durchführungsverordnung vorgesehene Angaben enthält.
Art. 73 (2) UGV → Bekanntmachungen und Mitteilungen
Bestimmt, dass allgemeine Bekanntmachungen, Mitteilungen des Präsidenten des Amtes und andere die UGV oder ihre Anwendung betreffende Mitteilungen im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht werden.
UGV, Titel IX → Verfahren vor dem Amt
Regelt Verfahrensfragen vor dem Amt, einschließlich Registerführung und Akteneinsicht, amtlicher Mitteilungen und Veröffentlichungen (Amtsblatt, periodische Veröffentlichungen), Zustellungen, Fristen und Formvorschriften.
Das Amt gibt regelmäßig ein Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster heraus, welches die Eintragungen im Register wiedergibt, die zur öffentlichen Einsichtnahme bestimmt sind, sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist.
Allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Amtes sowie sonstige diese Verordnung oder ihre Anwendung betreffende Mitteilungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) → Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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