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gebrauchsmusterrecht:oberbegriff

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Oberbegriff des Schutzanspruchs

§ 5 (2) S. 1 GebrMV

Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht;

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/oberbegriff.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:09 (Externe Bearbeitung)