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gebrauchsmusterrecht:erloeschen_des_gebrauchsmusters

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Erlöschen des Gebrauchsmusters

§ 23 (3) GebrMG

Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn

1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder

2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/erloeschen_des_gebrauchsmusters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1