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gebrauchsmusterrecht:schutzdauer_des_gebrauchsmusters

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Schutzdauer des Gebrauchsmusters

§ 23 (1) GebrMG

Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

§ 23 (2) GebrMG

Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/schutzdauer_des_gebrauchsmusters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1