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ep:schweizerische_anspruchsform

Schweizerische Anspruchsform (historisch)

Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation
Historische Gründe für die Schweizer Anspruchsfassung
Kritik an der schweizerischen Anspruchsform
Unzulässige Erweiterung durch Übergang zur schweizerischen Anspruchsform

Schweizerische Ansprüche sind zweckgebundene Verfahrensansprüche (Verwendung von X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Y), wohingegen nach Art. 54 (5) EPÜ abgefasste Ansprüche zweckgebundene Erzeugnisansprüche sind (X zur Verwendung in der Behandlung von Y). Nach der für den Anspruchsgegenstand maßgeblichen Kombination aus Anspruchskategorie und technischen Merkmalen sind beide Anspruchsformen unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen – zweckgebundener Verfahrensanspruch einerseits, zweckgebundener Erzeugnisanspruch andererseits –, und der schweizerische Anspruch enthält gegenüber dem Anspruch nach Art. 54 (5) EPÜ zusätzlich das Merkmal der Arzneimittelherstellung; der Gegenstand beider Ansprüche ist deshalb, auch wenn sie sich auf dieselbe Verbindung und dieselbe therapeutische Verwendung richten, jeweils ein anderer.1)

Die Definition der Verabreichungsart eines Arzneimittels stellt bei einem in schweizerischer Anspruchsform abgefassten Anspruch ein kennzeichnendes Merkmal des Anspruchs dar.2)

Es ist ein anerkannter, dem EPÜ zugrunde liegender Grundsatz, dass ein Anspruch auf eine bestimmte physische Tätigkeit (Verfahren, Prozess, Verwendung) einen geringeren Schutzbereich verleiht als ein Anspruch auf die physische Entität selbst; ein zweckgebundener Verfahrensanspruch (wie ein schweizerischer Anspruch) hat demgemäß einen kleineren Schutzbereich als ein zweckgebundener Erzeugnisanspruch, wie ihn ein Anspruch gemäß Art. 54 (5) EPÜ verleiht.3) Da der Gegenstand und der Schutzbereich eines Anspruchs untrennbar miteinander verbunden sind, führt der unterschiedliche Gegenstand zweier für dieselbe medizinische Indikation eines Stoffs erteilter oder angemeldeter Ansprüche in schweizerischer Form und in der Form des Art. 54 (5) EPÜ nicht zu einer unzulässigen Doppelpatentierung → Doppelschutzverbot.4)

Nebeneinander beider Anspruchsformate in einem Anspruchssatz

Ob ein Anmelder in demselben Anspruchssatz sowohl einen schweizerischen Anspruch als auch einen Anspruch nach Art. 54 (5) EPÜ für dieselbe medizinische Indikation desselben Stoffs führen darf, ist in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet worden.

Nach einer Auffassung räumt G 2/08 dem Anmelder kein uneingeschränktes Recht ein, in einem einzigen Anspruchssatz zwei unabhängige Ansprüche für ein und dieselbe medizinische Indikation ein und desselben Stoffs zu formulieren, einen in schweizerischer Form und den anderen nach Art. 54 (5) EPÜ; ist ein gewährbarer Anspruch nach Art. 54 (5) EPÜ bereits im Anspruchssatz vorhanden und war die schweizerische Anspruchsform nur als Ausnahme unter dem EPÜ 1973 konzipiert, besteht kein sachlicher Grund mehr für das gleichzeitige Vorhandensein beider Ansprüche; ein solcher Anspruchssatz würde zu der widersprüchlichen Rechtslage führen, dass auf ein und denselben Anspruchssatz zugleich die früheren Bestimmungen des Art. 54 EPÜ 1973 i. V. m. Art. 52 (4) EPÜ 1973 und die neuen Bestimmungen des Art. 54 EPÜ i. V. m. Art. 53 c) EPÜ anwendbar wären.5)

Eine spätere Kammer ist dieser Auffassung im Ergebnis nicht gefolgt: Zwar gebe G 2/08 dem Anmelder ebenfalls kein uneingeschränktes Recht auf beide Anspruchsformate in einem Anspruchssatz, doch lasse sich der Entscheidung auch kein Verbot der Koexistenz entnehmen, da sie sich hierzu nicht äußere. Ein Anspruchssatz könne zugleich vom EPÜ 1973 und vom revidierten EPÜ erfasste Bestimmungen enthalten, wie schon die Übergangsbestimmungen selbst zeigten; das Fortbestehen der schweizerischen Anspruchsform parallel zu Art. 54 (5) EPÜ sei zudem eine unmittelbare Folge der von der Großen Beschwerdekammer in G 2/08 getroffenen Übergangsregelung, die eine Zeitspanne schaffe, in der beide Anspruchsformate zur Verfügung stünden; es gebe daher keinen Grund, einem Anmelder die Verwendung beider verfügbaren Formate während dieser Übergangsphase in einem Anspruchssatz zu verwehren, zumal er dasselbe Ergebnis ebenso durch Einreichung zweier Anmeldungen mit gleichem wirksamem Datum erzielen könnte.6)

Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.7)

Die Große Beschwerdekammer erweiterte in G1/83 den Begriff der Neuheit gemäß Artikel 54 (5) EPÜ [1973] auf jede weitere medizinische Indikation mit der sogenannten „schweizerischen Anspruchsform“, das heißt auf einen Anspruch auf die

„Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur Herstellung eines Arzneimittels für eine bestimmte neue therapeutische Anwendung.“8)

Diese frühere Gesetzeslücke, die von der Großen Beschwerdekammer mit G 1/83 und der darauf gestützten Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gefüllt wurde, existiert seit Einführung des EPÜ 2000 nicht mehr, der mit Artikel 54 (5) EPÜ nun Stoffschutz für eine zweite medizinische Indikation erlaubt.9)

Der Großen Beschwerdekammer ist bewusst, dass Patente mit Ansprüchen dieser Art erteilt wurden und dass viele Anmeldungen anhängig sind, die Patentschutz für solche Ansprüche anstreben. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und zum Schutz der berechtigten Interessen der Anmelder soll die Abschaffung dieser Möglichkeit durch die von der Großen Beschwerdekammer in dieser Entscheidung vorgenommene Auslegung des neuen Gesetzes deshalb keine Rückwirkung haben;10)

Es wird eine angemessene Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt des EPA gesetzt, damit künftige Anmeldungen dieser neuen Situation gerecht werden können.11)

Maßgeblicher Zeitpunkt in dieser Hinsicht ist der Anmeldetag bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, der Prioritätstag.12)

siehe auch

Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 30. Januar 2014 – T 1780/12 – Cancer treatment/BOARD OF REGENTS, THE UNIVERSITY OF TEXAS; Nrn. 11-17 der Entscheidungsgründe; bestätigt in EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 27. August 2014 – T 879/12 – APO-2 ligand/GENENTECH; Nrn. 7-11 der Entscheidungsgründe; ebenso EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 – T 13/14 – Agent for treatment of schizophrenia/SUMITOMO DAINIPPON
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 20.11.2024 – T 0295/22
3)
T 1780/12, Nr. 22 der Entscheidungsgründe; m.V.a. G 2/88, Nr. 5 der Entscheidungsgründe
4)
T 1780/12, Nrn. 18-26 der Entscheidungsgründe
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 16. Mai 2014 – T 1570/09 – Alpha-ketoglutaric acid and pharmaceutically acceptable salts; Nrn. 4.4 und 4.8 der Entscheidungsgründe
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 2. Juni 2015 – T 1021/11 – PCV2 composition/BOEHRINGER INGELHEIM; Nrn. 40-49 der Entscheidungsgründe; unter Hinweis darauf, dass in EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 27. Februar 2013 – T 396/09 – Triethylenetetramine dihydrochloride/PHILERA und EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 22. März 2013 – T 1869/11 – Treatment of respiratory disorders/OCKHAM BIOTECH LIMITED gegen einen solchen Anspruchssatz ebenfalls keine Einwände erhoben wurden, ohne dass die Frage dort erörtert worden wäre
7) , 10) , 11) , 12)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
8)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 5. Dezember 1984 – G 1/83, ABl. 1985, 60, Leitsatz II
9)
vgl. Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
ep/schweizerische_anspruchsform.txt · Zuletzt geändert: von mfreund