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ep:schweizerische_anspruchsform

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Schweizerische Anspruchsform (historisch)

Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation
Historische Gründe für die Schweizer Anspruchsfassung
Kritik an der schweizerischen Anspruchsform
Unzulässige Erweiterung durch Übergang zur schweizerischen Anspruchsform

Schweizerische Ansprüche sind zweckgebundene Verfahrensansprüche (Verwendung von X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Y), wohingegen nach Art. 54 (5) EPÜ abgefasste Ansprüche zweckgebundene Erzeugnisansprüche sind (X zur Verwendung in der Behandlung von Y).1)

Ein zweckgebundener Verfahrensanspruch (wie ein schweizerischer Anspruch) hat demgemäß einen kleineren Schutzbereich als ein zweckgebundener Erzeugnisanspruch, wie ein Anspruch gemäß Art. 54 (5) EPÜ hat.2)

Es gibt keinen sachlichen Grund, der das Nebeneinander zweier Ansprüche, in der schweizerischen Form und als zweckgebundenen Erzeugnisanspruch, nach Art. 54 (5) EPÜ, in einem Anspruchssatz rechtfertigen könnte.3)

Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.4)

Die Große Beschwerdekammer erweiterte in G1/83 den Begriff der Neuheit gemäß Artikel 54 (5) EPÜ [1973] auf jede weitere medizinische Indikation mit der sogenannten „schweizerischen Anspruchsform“, das heißt auf einen Anspruch auf die

„Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur Herstellung eines Arzneimittels für eine bestimmte neue therapeutische Anwendung.“

Diese frühere Gesetzeslücke, die von der Großen Beschwerdekammer mit G 1/83 und der darauf gestützten Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gefüllt wurde, existiert seit Einführung des EPÜ 2000 nicht mehr, der mit Artikel 54 (5) EPÜ nun Stoffschutz für eine zweite medizinische Indikation erlaubt.5)

Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.6)

Der Großen Beschwerdekammer ist bewusst, dass Patente mit Ansprüchen dieser Art erteilt wurden und dass viele Anmeldungen anhängig sind, die Patentschutz für solche Ansprüche anstreben. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und zum Schutz der berechtigten Interessen der Anmelder soll die Abschaffung dieser Möglichkeit durch die von der Großen Beschwerdekammer in dieser Entscheidung vorgenommene Auslegung des neuen Gesetzes deshalb keine Rückwirkung haben;7)

Es wird eine angemessene Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt des EPA gesetzt, damit künftige Anmeldungen dieser neuen Situation gerecht werden können.8)

Maßgeblicher Zeitpunkt in dieser Hinsicht ist der Anmeldetag bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, der Prioritätstag.9)

siehe auch

1) , 2)
Rechtsprechungsbericht von 2014 behandelte Entscheidungen; T 1780/12
3)
Rechtsprechungsbericht von 2014 behandelte Entscheidungen; T 1570/09
4) , 6) , 7) , 8) , 9)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
5)
vgl. Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
ep/schweizerische_anspruchsform.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1