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ep:anspruchsfassung_in_faellen_der_zweiten_medizinischen_indikation

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Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation

Schweizerische Anspruchsform

Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.1)

In einem Anspruch der Form 'Verfahren zur Herstellung von X zur Verwendung bei Y, umfassend die Schritte …' veranschaulicht die Angabe des medizinischen Verwendungszwecks Y nur, wofür X verwendet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand des Verfahrens darüber hinaus zu kennzeichnen.2) Eine solche Anspruchsform entspricht weder der schweizerischen Anspruchsform noch dem in Artikel 54 (5) EPÜ vorgesehenen zweckgebundenen Stoffanspruch.3)

Artikel 54 (5) EPÜ 2000 ermöglicht nun einen Anspruch, der auf den Stoff selbst gerichtet ist:

„Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y“

siehe auch

Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
2) , 3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 20.11.2024 – T 0295/22
ep/anspruchsfassung_in_faellen_der_zweiten_medizinischen_indikation.txt · Zuletzt geändert: von mfreund