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ep:inhalt_der_einspruchsschrift

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Inhalt der Einspruchsschrift

Regel 76 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die erforderlichen Angaben in der Einspruchsschrift.

Regel 76 (2) EPÜ

Die Einspruchsschrift muss enthalten:

a) Angaben zur Person des Einsprechenden nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);

b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie den Namen des Patentinhabers und die Bezeichnung der Erfindung;

c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;

d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, Angaben zur Person nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 d).

Mit der Einspruchsschrift sollte der Einsprechende alle relevanten Unterlagen, auch wenn diese in der EPA-Dokumentation vorhanden sind, Übersetzungen von Unterlagen, die nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst sind, und nach Möglichkeit Kopien der in der Einspruchsschrift angegebenen weiteren Beweismittel einreichen.1)

Die Einspruchsschrift muss die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente enthalten (Regel 76 (2) c) EPÜ). Der Einsprechende muss also mindestens einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ nennen und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente angeben. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so wird der Einspruch als unzulässig verworfen (Regel 77 (1) EPÜ).2)

Für die Erfüllung des Begründungserfordernisses nach Regel 76 (2) c) EPÜ genügt es, wenn die Einspruchsschrift Tatsachen und Beweismittel in dem Umfang bezeichnet, dass sich beurteilen lässt, ob die Behauptungen des Einsprechenden, als zutreffend unterstellt, einen tragfähigen Einspruchsangriff bilden; ob diese Behauptungen wahr sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen öffentlichen Zugänglichkeit des geltend gemachten Stands der Technik.3)

Ob die Einspruchsabteilung bei der Beurteilung, ob die mit der Einspruchsschrift vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel den Anforderungen der Regel 76 (2) c) EPÜ genügen, zutreffend entschieden hat, berührt nicht die Frage, ob sie ihr Ermessen bei der Zulassung nachgereichten Vorbringens ordnungsgemäß ausgeübt hat; selbst ein etwaiger Fehler bei der Anwendung der Regel 76 (2) c) EPÜ führt nicht dazu, dass die spätere Ermessensentscheidung über die Zulassung zusätzlicher Beweismittel fehlerhaft wäre.4)

Ist eine behauptete offenkundige Vorbenutzung in der Einspruchsschrift nach Regel 76 (2) c) EPÜ hinreichend substantiiert und damit der Einspruch zulässig, steht die spätere Feststellung, dass die zunächst eingereichten Beweismittel den strengen Beweismaßstab beyond reasonable doubt nicht erfüllen, der Zulassung weiterer ergänzender Beweismittel nicht entgegen.5)

Die angegebenen Beweismittel können auch nachgereicht werden[ * ]. Falls sein Einspruch zulässig ist, wird der Einsprechende aufgefordert, die Beweismittel so bald wie möglich, in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vorzulegen. Werden die angeforderten Unterlagen weder beigefügt noch fristgerecht nachgereicht, so braucht die Einspruchsabteilung das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.6)

Eine Einspruchsabteilung oder eine Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, über die in der Erklärung gemäß Regel 55 c) EPÜ [heute Regel 76 (2) c) EPÜ] angegebenen Einspruchsgründe hinaus alle in Artikel 100 EPÜ genannten Einspruchsgründe zu überprüfen.7)

Grundsätzlich prüft die Einspruchsabteilung nur diejenigen Einspruchsgründe, die gemäß Artikel 99 (1) in Verbindung mit Regel 55 c) EPÜ [heute Regel 76 (2) c) EPÜ] ordnungsgemäß vorgebracht und begründet worden sind. Ausnahmsweise kann die Einspruchsabteilung in Anwendung des Artikels 114 (1) EPÜ auch andere Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen scheinen.8)

Die Befugnis von Einspruchsabteilungen und Beschwerdekammern, die Aufrechterhaltung eines europäischen Patents zu prüfen, richtet sich nach dem Umfang, in dem das Patent in der Einspruchsschrift nach Regel 76 (2) c) EPÜ angegriffen worden ist; neue Einspruchsgründe, die nicht in der Einspruchsschrift geltend gemacht wurden, können im Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung des Patentinhabers geprüft werden, während dies nicht für Einwände gilt, die auf bereits ordnungsgemäß erhobenen Einspruchsgründen beruhen.9)

Es kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdekammer einen Einspruchsgrund, der vom Einsprechenden nicht ordnungsgemäß substantiiert worden ist, von sich aus vollständig untersucht, wenn der Einsprechende im Beschwerdeverfahren passiv bleibt.10)

siehe auch

Regel 76 EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.

1) , 2)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016
3) , 5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 12. September 2024 – T 1311/21, Gründe 3.1.6
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 12. September 2024 – T 1311/21, Gründe 3.1.4
6)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016; m.V.a. die Richtlinien D-IV, 1.2.2.1 v
7) , 8)
G 10/91 vom 31.3.1993 - Prüfung von Einsprüchen - Beschwerden
9)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen vom 31. März 1993 – G 0009/91 und G 0010/91
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 25. Januar 2024 – T 0655/21; m.V.a. T 1799/08
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