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arbeitnehmererfinderrecht:bezugsgroesse

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Bezugsgröße

Die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie kann in folgender Formel ausgedrückt werden:1))

E [→ Erfindungswert] = B [→ Bezugsgröße] ∙ L [→ Lizenzsatz in Prozenten]

In dieser Formel kann die Bezugsgröße ein Geldbetrag oder eine Stückzahl sein. Ist die Bezugsgröße ein bestimmter Geldbetrag, so ist der Lizenzsatz ein Prozentsatz (z. B. 3% von 100.000,- DM). Ist die Bezugsgröße dagegen eine Stückzahl oder eine Gewichtseinheit, so ist der Lizenzsatz ein bestimmter Geldbetrag je Stück oder Gewichtseinheit (z. B. 0,10 DM je Stück oder Gewichtseinheit des umgesetzten Erzeugnisses).2))

Hierbei ist für B jeweils die entsprechende Bezugsgröße (Umsatz, Erzeugung) einzusetzen. Sie kann sich auf die gesamte Laufdauer des Schutzrechts (oder die gesamte sonst nach Nummer 42 in Betracht kommende Zeit) oder auf einen bestimmten periodisch wiederkehrenden Zeitabschnitt (z. B. 1 Jahr) beziehen; entsprechend ergibt sich aus der Formel die Vergütung für die gesamte Laufdauer (V) oder den bestimmten Zeitabschnitt (beim jährlicher Ermittlung im folgenden Vj bezeichnet).3))

Umsatz als Bezugsgröße

Wird z. B. die Vergütung unter Anwendung der Lizenzanalogie in Verbindung mit dem Umsatz ermittelt, so lautet die Formel für die Berechnung der Vergütung:4))

V [→ Vergütung] = U [→ Umsatz] ∙ L [→ Lizenzsatz] ∙ A [→ Anteilsfaktor]

Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfindungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemessungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfindervergütung zugrunde gelegt werden kann.5)

Nettoverkaufspreis als Bezugsgröße

In Vergütungsvereinbarungen ist die Bezugsgröße typischerweise der vom Lizenznehmer vereinnahmte Nettoverkaufspreis.6)

Die zu zahlende Lizenzgebühr hängt damit von einer Größe ab, über die der Lizenznehmer in den Grenzen wirtschaftlicher Vernunft disponieren kann, über die er aber auch disponieren können muss, weil der Verkaufspreis nicht nur vom Produkt, sondern auch von einer Vielzahl von Rahmenbedingungen abhängt, die sich während der oft langjährigen Laufzeit des Lizenzvertrags ändern können. Zudem können sich auch die Kosten für die Herstellung und den Vertrieb des Produkts gegebenenfalls gravierend und in beiden Richtungen verändern. Daher wird sich in der Regel aus dem Umstand, dass der Lizenznehmer mit seinem Produktabgabepreis Einfluss auf die absolute Höhe der Lizenzgebühr nimmt, nichts für die Unbilligkeit einer entsprechenden Lizenzgebührenregelung herleiten lassen.7)

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Produktabgabepreis nach der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zustande gekommenen Vergütungsvereinbarung ein konzerninterner Abgabepreis ist. Die Bestimmung des Erfindungswerts aufgrund der Konzernabgabepreise ist nicht von vornherein unbillig. Denn wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ist es zwar möglich8), aber in aller Regel nicht geboten, statt auf den Werksabgabepreis auf den Verkaufspreis beispielsweise einer in- oder ausländischen Tochter abzustellen, die das lizenzierte Produkt vertreibt.9)

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Überprüfung auf erhebliche Unbilligkeit nicht der Preis ist, den der Arbeitgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Abgabe eines erfindungsgemäßen Produkts berechnet, sondern die Vereinbarung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Maßstäbe für die Vergütung der Diensterfindung in Vergangenheit und Zukunft treffen. Ein Werksabgabepreis, den der Arbeitgeber während der Laufzeit der Vereinbarung niedriger festsetzt als zuvor, kann eine erhebliche Unbilligkeit dieser Vereinbarung allenfalls dann begründen, wenn der Arbeitgeber, hätten die Vertragsparteien eine solche Preisänderung bedacht, billigerweise einer anderen Bezugsgröße für die Bemessung der Vergütung hätte zustimmen müssen. Dies kommt in aller Regel aber nur dann in Betracht, wenn die gewählte Bezugsgröße unter Berücksichtigung der gesamten bisherigen Vertragslaufzeit offenkundig den Wert des Produkts nicht mehr widerspiegelt.10)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
Vergütungsrichtlinie, (39
5)
BGH, Urteil v. 17. November 2009 - X ZR 60/07
6)
BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09 - antimykotischer Nagellack; m.V.a. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., 2002, § 9 Rn. 125; vgl. auch BGH X ZR 137/07, aaO Rn. 24 Türinnenverstärkung
7) , 9) , 10)
BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09 - antimykotischer Nagellack
8)
vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002 X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 f. abgestuftes Getriebe; BGH X ZR 137/07, aaO Rn. 39 Türinnenverstärkung
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