Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 138 (1) PatG

Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

§ 138 (2) PatG

Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

§ 138 (3) PatG

Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 [→ Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe] sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

siehe auch

§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz