Priorität bei widerrechtlicher Entnahme

§ 7 (2) PatG

Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

§ 7 (1) PatG → Anmelderfiktion

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz