Ersatz des entstandenen Schadens

§ 140c (5) PatG

Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 [→ Besichtigungsanspruch] begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 140c (1) S. 1 PatG → Besichtigungsanspruch
§ 140c (1) S. 2 PatG → Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
§ 140c (1) S. 3 PatG → Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers
§ 140c (2) PatG → Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Besichtigung bzw. Urkundenvorlage
§ 140c (3) PatG → Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs
§ 140c (4) PatG → Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

siehe auch

§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
§ 809 BGB → privatrechtlicher Besichtigungsanspruch