Erfindungsidentität

§ 40 (3) PatG

Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.

§ 40 (1) PatG → Prioritätsrecht
§ 40 (2) PatG → Mehrfachprioritäten
§ 40 (4) PatG → Prioritätsfrist, Prioritätserklärung
§ 40 (5) PatG → Rücknahmefiktion
§ 40 (6) PatG → Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung

Die Erfindungsidentität spielt eine wesentliche Rolle

Maßgeblich für die Frage, ob eine identische Erfindung vorliegt ist der Gegenstand der Voranmeldung, der durch dessen Offenbarungsgehalt bestimmt ist. Die Schutzansprüche sind nicht maßgeblich, sondern nur zu berücksichtigen, insofern ihnen eigenständiger Offenbarungsgehalt beizumessen ist, der den restlichen Unterlagen nicht zu entnehmen ist (Art. 4 H PVÜ).1)

Hinsichtlich der Nachanmeldung ist dessen Schutzgegenstand maßgeblich, der durch die Schutzansprüche definiert wird. Grundsätzlich ist die Erfindungsidentität bezüglich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen.2)

⇒ Demnach darf der Gegenstand eines Anspruchs nur dann als identisch erfindungszugehörig betrachtet werden, wenn er nicht neu ist gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Voranmeldung.

Zusätzliche Merkmale im Patentanspruch der Nachanmeldung sind nur dann unschädlich, wenn der Fachmann die zusätzlichen Merkmale für selbstverständlich hält.

Zusätzliche Erfindungsgegenstände in der Nachanmeldung, die nicht in der prioritätsbegründenden Anmeldung offenbart sind, sind nach Art. 4 F PVÜ hinisichtlich der Erfindungsidentität zwar unschädlich. Einem Anspruch, der auf eine derartige Weiterentwicklung gerichtet ist, steht die Priorität aber nicht zu. Ein „Merkmal“ im Sinne des Art. 4 F PVÜ ist demnach nicht im Sinne eines Anspruchsmerkmals zu verstehen, sondern meint einen Erfindungsgegenstand, der explizit oder implizit in den Ursprungsunterlagen offenbart ist, aber nach Art. 4 H PVÜ nicht notwendigerweise in einem Anspruch definiert sein muß.3)

⇒ Ein Anspruch, der eine Weiterentwicklung des Erfindungsgegenstands der Voranmeldung betrifft ist zwar unschädlich, Rechte aus der Voranmeldung, wie z.B. deren Priorität können für diesen Erfindungsgegenstand aber nicht abgeleitet werden.

Konsequenterweise muß die Erfindungsidentität nicht nur für unabhängige Ansprüche, sondern auch für abhängige Ansprüche geprüft werden, denn auch wenn hinsichtlich des Hauptanspruchs Erdfindungsidentität bejaht werden kann, ist es durchaus denkbar, daß in einem Unteranspruch eine Weiterentwicklung des Hauptanspruchs beansprucht ist, die in der Voranmeldung nicht offenbart war.

Geht der Offenbarungsgehalt der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung über den Gegenstand der älteren Anmeldung hinaus, dann begründet sie insoweit als erste Anmeldung ein eigenes Prioritätsrecht (Art. 4 F II PVÜ). Man spricht in diesem Fall von einer Teilpriorität. Die Teilpriorität gilt nur für den Teil der Nachanmeldung, der in der Voranmeldung offenbart war, nicht aber für den Überschuß.

Erfindungsidentität bei der Gebrauchsmusterabzweigung

Der Begriff der Erfindungsidentität des Art. 4 PVÜ (§ 40 I PatG, Art. 88 EPÜ) und der im Zusammenhang mit der Gebrauchsmusterabzweigung verwendeten Begriff der Erfindungsidentität können als übereinstimmmend betrachtet werden. Konsequenterweise hat sich deshalb auch im Gebrauchsmusterrecht eine auf den einzelnen Schutzanspruch bezogene Betrachtung der Erfindungsindentität entwickelt. Seit der Momentanpol-Entscheidung des BGH4) geht man auch dann von einer wirksamen Gebrauchsmusterabzweigung aus, wenn der Gegenstand des abgezweigten Gebrauchsmusters über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinausgeht. Erfindungsgegenstände, die ursprünglich nicht offenbart waren, kann der Zeitrang der Voranmeldung nicht in Anspruch genommen werden.

Wesentliche Identität

Im Zusammenhang mit dem Aspekt der widerrechtlichen Entnahme wird die wesentliche Identität von dem Erfindungsbesitz des Klägers und der entnommenen Anmeldung bzw. dem entnommenen Patent vorausgesetzt.

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1) , 2)
Große Beschwerdekammer G2/98; BGH GRUR 2001, 550 - Luftverteiler
3)
BGH Urteil vom 11. 9. 2001 - X ZR 168/98 - Luftverteiler
4)
BGH X ZR 226/00 - Momentanpol