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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterabzweigung

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Gebrauchsmusterabzweigung

§ 5 (1) S. 1 GebrMG = § 8 (1) S. 1 GebrMV

Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird.

§ 5 (1) S. 2 GebrMG = § 8 (1) S. 2 GebrMV

Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.

Durch die wirksame Erklärung der Abzweigung mit Anmeldung eines Gebrauchsmusters übernimmt das Gebrauchsmuster den Anmeldetag und die Prioritäten einer Patentanmeldung mit identischem Inhalt.

Die Abzweigung ist rechtstheoretisch von der Inanspruchnahme der inneren Priorität zu unterscheiden - wenn ihr auch in der Praxis eine vergleichbare Wirkung zukommt. Da die Abzweigung nicht als Inanspruchnahme einer Priorität verstanden wird, wird eine Kumulation von Inanspruchnahme des Anmeldetags des Patents und dessen Priorität nicht als Kettenpriorität betrachtet. Dem abgezweigten Gebrauchsmuster fallen die Prioritäten des Patents zu (§ 5 I S. 2 GebrMG).

Voraussetzungen der Abzweigung

  • Gleichzeitigkeit mit Gebrauchsmusteranmeldung
  • Wahrung der Abzweigungsfrist (§ 5 (1) S. 3 GebrMG)
  • Erfindungsidentität zu früherer Patentanmeldung (§ 5 I S.1 GebrMG)
  • Personenidentität
  • Entrichtung der Anmeldegebühren (§§ 3 (1), 6 (1) PatKostG; Nr. 323 100 bzw. Nr. 323 000 der Anlage zu § 2 (1) PatKostG)
  • Abzweigung von einer Patentanmeldung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Im Falle einer EP- oder PCT-Anmeldung muss Deutschland benannt sein. Auch aus einer umgewandelten EP-Anmeldung kann abgezweigt werden.

Gleichzeitigkeit mit Gebrauchsmusteranmeldung

Die Abzweigung muß gleichzeitig mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters erklärt werden. Gleichzeitigkeit stellt ab auf die Mindestanforderungen von § 4a GbrMG.

Aktenzeichen, Anmeldetag, Abschrift der Patentanmeldung

§ 5 (2) GebrMG

Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.

§ 8 (2) GebrMV

Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung (§ 5 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar.

Die gleichzeitige Einreichung von „Anmeldungsunterlagen“ nach dem erklärten Willen der Anmelderin und hiervon abweichenden, „der Eintragung zu Grunde zu legenden Unterlagen“ steht der Wirksamkeit der Abzweigung nicht entgegen. Stimmt die Gebrauchsmusteranmeldung in ihrer Anmeldungsfassung mit der zu Grunde liegenden Patentanmeldung – vorliegend sogar wörtlich – überein und ergeben sich erst mit der Eintragungsfassung Abweichungen, so ist das für die Wirksamkeit der Abzweigung nicht mehr von Bedeutung und die Abzweigung wirksam erklärt worden. Die Zulässigkeit der Eintragungsfassung ist allerdings gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots der unzulässigen Erweiterung zu bewerten.1)

Mängel der Gebrauchsmusterabzweigung

Literatur

  • Kraßer, GRUR 1993, 223 - Wirksamkeitsvoraussetzungen der Inanspruchnahme des Anmeldetags einer Patentanmeldung für eine spätere Gebrauchsmusteranmeldung („Abzweigung“)

siehe auch

1)
BPatG, Jahresbericht 2003 - m.V.a. BPatG, Beschl. v. 18.12.2002, 5 W (pat) 432/01
gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusterabzweigung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1