Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche

Allgemeines Fachwissen

Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnungen) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt [→ Auslegung der Patentansprüche].1)

Die Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen.2)

Enthält eine Patentschrift selbst keine Definition eines dort verwendeten Begriffs, sondern stellt dies in das Wissen des Fachmanns, so sind zum Verständnis dieses Begriffs der zuständige Fachmann und dessen präsentes Wissen zu ermitteln. Als Beleg für dieses Wissen des Fachmanns genügt ein Hinweis auf eine in der Patentschrift gewürdigte Druckschrift.3)

siehe auch

Auslegung der Patentansprüche

1)
BGH GRUR 1978, S. 235 - „Stromwandler“
2)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung; m.V.a. BGHZ 150, 149, 153 f. - Schneidmesser I m.w.N.
3)
BPatG Beschl. v. 20.11.2003 – 34 W (pat) 313/03