Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts

§ 99 (2) PatG

Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

§ 99 (1) PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 99 (3) PatG → Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 99 (4) PatG → Verlegung von Sachen, die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffen

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz