Verlängerung durch Gebührenzahlung

§ 37 MarkenV

Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 [→ Verlängerung der Schutzdauer] des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.

siehe auch

§§ 37 - 38 MarkenV → Verlängerung
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht