Verjährung der Ansprüche aus einer geographischen Herkunfsangabe

§ 129 (1) MarkenG

Ansprüche nach § 128 [→ Ansprüche aus geographischen Herkunftsangaben ] verjähren gemäß § 20 [→ Verjährung].

§ 126 MarkenG → Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
§ 127 MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
§ 128 MarkenG → Ansprüche aus geographischen Herkunftsangaben

§ 20 MarkenG → Verjährung

siehe auch

geographische Herkunftsangaben