Unzulässige Beschwerde

§ 70 (2) MarkenG

Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 70 (1) MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
§ 70 (3), (4) MarkenG → Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht