Änderungen der Spezifikation

§ 52 (1) MarkenV

Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 52 (2) MarkenV

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
  3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
  6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
  7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
§ 52 (3) MarkenV

Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

§ 48 MarkenV → Veröffentlichung des Antrags
§ 49 MarkenV → Nationaler Einspruch
§ 50 MarkenV → Einspruch
§ 51 MarkenV → Einspruchsverfahren

siehe auch

§§ 52 - 55 MarkenV → Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht
§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht