Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 bis 21 AGG)

Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses

§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 19 (2) AGG → Benachteiligungsverbot bei sonstigen Schhuldverhältnissen
§ 19 (3) AGG → Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vermietung von Wohnraum
§ 19 (4) AGG → Ausnahme erbrechtlicher Schuldverhältnisse aus dem Benachteiligungsverbot
§ 19 (5) AGG → Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, die eine besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründen

siehe auch

AGG → Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz