Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Art. 1 (3) GGeschmMV

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Art. 1 (1) lit a) GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit a) GGeschmMV → Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit b) GGeschmMV → Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Begehungsgefahr

Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.1)

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen; vgl. zur Gemeinschaftsmarken-verordnung BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; öOGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 19 GGV Rdn. 2