Bindung des nationalen Gerichts

Artikel 94 GGeschmMV

Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 [→ Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden] und Artikel 90 Absatz 2 [→ Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen] finden jedoch entsprechende Anwendung.

Art. 93 - 94 GGeschmMV (Titel IX, Abschnitt 3) → Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster