Gebrauchsmusterfähigkeit

§ 1 (1) GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1 (1) GebrMG → Erfinderischer Schritt, Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 1 (2), 2 GebrMG → Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit , Ausschluß von Verfahrensansprüchen
§ 3 GebrMG → Neuheit, Neuheitsschonfrist, Gewerbliche Anwendbarkeit

Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit

Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit (§ 1 (2) GebrMG)

siehe auch