Eintragung des Gebrauchsmusters

§ 8 (1) S. 1 GebrMG

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a [→ Formalprüfung] so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster.

Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt, einer Behörde der öffentlichen Verwaltung, bewirkter Hoheitsakt, die nur durch einen (gegenteiligen) Hoheitsakt [→ Gebrauchsmusterlöschung] substantiell verändert werden kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). Löschungsanträge sind daher stets gegen die eingetragene Fassung zu richten.1)

siehe auch

§ 8 GebrMG → Gebrauchsmusterregister

1)
BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2022 - 35 W (pat) 17/21