Verwaltungsausschuss

Artikel 12 (1) EPGÜ:

Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teil.

Artikel 12 (2) EPGÜ:

Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

Artikel 12 (3) EPGÜ:

Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 12 (4) EPGÜ:

Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12 (5) EPGÜ:

Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Artikel 14 → Der Beratende Ausschuss

Artikel 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent