Zuständigkeit für das Verfahren

Regel 91 AO EPÜ

Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf] entscheidet die Prüfungsabteilung. Artikel 18 Absatz 2 [→ Prüfungsabteilungen] ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 90-96 → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente