Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf] entscheidet die Prüfungsabteilung. Artikel 18 Absatz 2 [→ Prüfungsabteilungen] ist entsprechend anzuwenden.
Regel 90-96 → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente