Widerruf des europäischen Patents

Artikel 101 (2) EPÜ 2000

Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass wenigstens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht, so widerruft sie das Patent. Andernfalls weist sie den Einspruch zurück.

Erklärt der Inhaber eines europäischen Patents im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde, so ist das Patent zu widerrufen.1)

siehe auch

Teil 5 EPÜ → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
T 0073/84 of 26.4.1985 - Widerruf auf Veranlassung des Patentinhabers