Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift

Artikel 103 EPÜ 2000

Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 a) [→ Aufrechterhaltung des europäischen Patents] in geänderter Fassung aufrechterhalten worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt eine neue europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt.

siehe auch

Teil 5 EPÜ → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente