Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post

Regel 134 (2) AO EPÜ

Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des Europäischen Patentamts, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten und ihre Vertreter. Satz 1 ist auf die Frist nach Regel 37 Absatz 2 [→ Übermittlung europäischer Patentanmeldungen] entsprechend anzuwenden.

Regel 134 (1,3-4) AO EPÜ → Verlängerung von Fristen
Regel 134 (5) AO EPÜ → Fristversäumnis durch ein außerordentliches Ereignis

siehe auch

Regel 131-136 → Fristen
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente