Selbstablehnung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer

Artikel 24 (2) EPÜ 2000

Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 [→ Ausschliessung und Ablehnung] genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit.

Artikel 24 (1), (3-4) EPÜ → Ausschliessung und Ablehnung

Gibt ein Beschwerdekammermitglied in einer Selbstablehnung einen Grund an, der seiner Natur nach ein möglicher Grund für eine Ablehnung wegen Befangenheit sein könnte, so sollte dieser Grund in der Regel in der Entscheidung über die Ersetzung dieses Kammermitglieds berücksichtigt werden.1)

Sofern nicht konkrete Umstände an der Fähigkeit eines Kammermitglieds zweifeln lassen, die Vorbringen der Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt unvoreingenommen zu bewerten, kann im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer keine bei objektiver Betrachtung gerechtfertigte, d. h. keine begründete, Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Großen Beschwerdekammer im Sinne des Artikels 24 (3) Satz 1 EPÜ vorliegen, die darauf gestützt ist, dass in einer früheren Entscheidung einer Beschwerdekammer, an der das betreffende Kammermitglied mitgewirkt hatte, zu dieser Thematik Stellung genommen wurde.2)

siehe auch

Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 24 (1), (3-4) EPÜ → Ausschliessung und Ablehnung

1)
G 0001/05 vom 7.12.2006, Nr. 7 der Entscheidungsgründe - Ausschließung und Ablehnung/XXX
2)
G 0001/05 vom 7.12.2006, Nr. 27 der Entscheidungsgründe - Ausschließung und Ablehnung/XXX