Schriftformerfordernis des Einspruchs

Regel 76 (1) AO EPÜ

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

Regel 76 (2) AO EPÜ → Inhalt der Einspruchsschrift
Regel 76 (3) AO EPÜ → Anwendung der Vorschriften über die Europäische Patentanmeldung im Einspruchsverfahren Regel 76 AO EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs

Regel 75-89 AO EPÜ → Einspruchsverfahren

siehe auch

Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente