Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Artikel 58 EPÜ 2000

Jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 58-62 EPÜ → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen

siehe auch

Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente