Die §§ 705–740c BGB regeln die Gesellschaft: Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern, wobei rechtsfähige Gesellschaften (eingetragene GbR) mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht rechtsfähige Gesellschaften unterschieden werden. Die Vorschriften regeln Beiträge, Geschäftsführung, Vertretung, Gesellschaftsvermögen, Ausscheiden von Gesellschaftern, Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
§ 705 BGB → Rechtsnatur der Gesellschaft
Die Gesellschaft entsteht durch den Gesellschaftsvertrag, der die Förderung eines gemeinsamen Zwecks durch die Gesellschafter regelt.
§ 706 BGB → Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft bestimmt sich nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz oder dem vertraglich vereinbarten Ort im Inland.
§ 707 BGB → Anmeldung zum Gesellschaftsregister
Gesellschafter melden die Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister mit erforderlichen Angaben und Änderungen.
§ 707a BGB → Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
Die Eintragung im Gesellschaftsregister erfordert spezifische Angaben und verpflichtet zur Führung des Namenszusatzes „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
§ 707b BGB → Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung auf eingetragene Gesellschaften hinsichtlich Namensschutz und registerrechtlicher Behandlung.
§ 707c BGB → Statuswechsel
Die Anmeldung eines Statuswechsels einer Personengesellschaft erfolgt beim zuständigen Registergericht und erfordert bestimmte Eintragungen und Mitteilungen.
§ 707d BGB → Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die elektronische Führung und Abwicklung des Gesellschaftsregisters sowie die Datenübermittlung.
§ 708 BGB → Gestaltungsfreiheit
Der Gesellschaftsvertrag kann von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, sofern das Gesetz keine anderen Regelungen trifft.
§ 709 BGB → Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
Der Gesellschafterbeitrag kann in verschiedenen Formen erfolgen, wobei Stimmkraft und Gewinnanteil nach Vereinbarung oder gleich verteilt werden.
§ 710 BGB → Mehrbelastungsverbot
Ein Gesellschafter kann ohne seine Zustimmung nicht zur Erhöhung seines Beitrags verpflichtet werden.
§ 711 BGB → Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfordert die Zustimmung der Gesellschafter, während der Anteil im Todesfall auf den Erben übergeht.
§ 711a BGB → Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Die Gesellschafterrechte sind nicht übertragbar, ausgenommen sind bestimmte Ansprüche aus Geschäftsbesorgung und Gewinnanteile.
§ 712 BGB → Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
Scheidet ein Gesellschafter aus, erhalten die verbleibenden Gesellschafter dessen Anteil im Verhältnis ihrer Anteile; tritt ein neuer Gesellschafter ein, mindern sich die Anteile der anderen entsprechend.
§ 712a BGB → Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
Erlischt die Gesellschaft durch den Ausscheidenden des vorletzten Gesellschafters, geht das Vermögen auf den verbleibenden Gesellschafter über.
§ 713 BGB → Gesellschaftsvermögen
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten bilden das Vermögen der Gesellschaft.
§ 714 BGB → Beschlussfassung
Gesellschafterbeschlüsse erfordern die einstimmige Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
§ 715 BGB → Geschäftsführungsbefugnis
Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, wobei Beschlüsse für außergewöhnliche Geschäfte erforderlich sind.
§ 715a BGB → Notgeschäftsführungsbefugnis
Ist die Mitwirkung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, kann jeder Gesellschafter bei Gefahr für die Gesellschaft das Geschäft vornehmen.
§ 715b BGB → Gesellschafterklage
Gesellschafter können Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter oder Dritte gerichtlich geltend machen, wenn die Geschäftsführung dies pflichtwidrig unterlässt.
§ 716 BGB → Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
Gesellschafter haben Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen und Verluste, müssen jedoch Erlöse herausgeben und Verzinsung leisten.
§ 717 BGB → Informationsrechte und -pflichten
Gesellschafter haben das Recht auf Einsicht in Gesellschaftsunterlagen und Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten, während geschäftsführende Gesellschafter zur Rechenschaft verpflichtet sind.
§ 718 BGB → Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung erfolgen im Zweifel zum Ende jedes Kalenderjahrs.
§ 719 BGB → Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Die Gesellschaft entsteht mit der Zustimmung aller Gesellschafter im Rechtsverkehr oder mit der Eintragung ins Gesellschaftsregister.
§ 720 BGB → Vertretung der Gesellschaft
Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam, können jedoch Ermächtigungen erteilen, wobei Beschränkungen Dritten gegenüber unwirksam sind.
§ 721 BGB → Persönliche Haftung der Gesellschafter
Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 721a BGB → Haftung des eintretenden Gesellschafters
Ein neuer Gesellschafter haftet für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie die bestehenden Gesellschafter.
§ 721b BGB → Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
Ein Gesellschafter kann Einwendungen gegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen und die Gläubigerbefriedigung verweigern, solange der Gesellschaft entsprechende Rechte zustehen.
§ 722 BGB → Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft ist ein entsprechender Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft erforderlich.
§ 723 BGB → Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft erfolgt bei bestimmten Gründen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Auflösung vorsieht.
§ 724 BGB → Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Erben eines verstorbenen Gesellschafters können innerhalb von drei Monaten die Stellung eines Kommanditisten beantragen oder kündigen.
§ 725 BGB → Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
Gesellschafter können ihre Mitgliedschaft unter bestimmten Fristen und Bedingungen kündigen, wobei wichtige Gründe eine fristlose Kündigung ermöglichen.
§ 726 BGB → Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Ein Privatgläubiger kann die Mitgliedschaft eines Gesellschafters nach erfolgloser Zwangsvollstreckung innerhalb von drei Monaten kündigen.
§ 727 BGB → Ausschließung aus wichtigem Grund
Ein Gesellschafter kann durch Beschluss der anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Pflichtverletzungen.
§ 728 BGB → Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
Die Gesellschaft muss ausgeschiedene Gesellschafter von Verbindlichkeiten befreien und eine angemessene Abfindung zahlen.
§ 728a BGB → Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für den Fehlbetrag der Gesellschaftsverbindlichkeiten anteilig nach seinem Gewinn- und Verlustanteil.
§ 728b BGB → Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis fünf Jahre nach seinem Ausscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 729 BGB → Auflösungsgründe
Die Gesellschaft wird durch Zeitablauf, Insolvenz, Kündigung, Auflösungsbeschluss oder Erreichung des Zwecks aufgelöst.
§ 730 BGB → Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
Der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters muss dessen Tod unverzüglich anzeigen und die laufenden Geschäfte fortführen, wenn Gefahr besteht.
§ 731 BGB → Kündigung der Gesellschaft
Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist.
§ 732 BGB → Auflösungsbeschluss
Ein Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 733 BGB → Anmeldung der Auflösung
Die Auflösung einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft ist von den Gesellschaftern anzumelden, es sei denn, besondere Umstände liegen vor.
§ 734 BGB → Fortsetzung der Gesellschaft
Gesellschafter können die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft beschließen, wenn der Auflösungsgrund beseitigt ist, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich ist.
§ 735 BGB → Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Die Liquidation einer Gesellschaft erfolgt nach deren Auflösung, es sei denn, ein Insolvenzverfahren ist eröffnet oder es wird eine abweichende Abwicklung vereinbart.
§ 736 BGB → Liquidatoren
Alle Gesellschafter sind zur Liquidation berufen, wobei besondere Regelungen für Insolvenzfälle und die Bestellung von Liquidatoren bestehen.
§ 736a BGB → Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
Ein Gericht kann auf Antrag einen Liquidator für eine eingetragene Gesellschaft aus wichtigem Grund berufen oder abberufen.
§ 736b BGB → Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter und geht an die Liquidatoren über, bleibt jedoch bis zur Kenntnis der Auflösung wirksam.
§ 736c BGB → Anmeldung der Liquidatoren
Die Liquidatoren einer eingetragenen Gesellschaft und Änderungen ihrer Vertretungsbefugnis sind im Gesellschaftsregister anzumelden.
§ 736d BGB → Rechtstellung der Liquidatoren
Die Liquidatoren führen die Geschäfte der Gesellschaft, befriedigen Gläubiger und verteilen das verbleibende Vermögen nach den Anteilen der Gesellschafter.
§ 737 BGB → Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Gesellschafter haften anteilig für Fehlbeträge bei unzureichendem Gesellschaftsvermögen zur Begleichung von Verbindlichkeiten.
§ 738 BGB → Anmeldung des Erlöschens
Das Erlöschen einer eingetragenen Gesellschaft ist nach Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren im Gesellschaftsregister anzumelden.
§ 739 BGB → Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Ansprüche gegen Gesellschafter verjähren fünf Jahre nach Kenntnis vom Erlöschen der Gesellschaft oder Eintragung im Register.
§ 740 BGB → Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft besitzt kein Vermögen, jedoch gelten bestimmte BGB-Vorschriften für das Gesellschafterverhältnis.
§ 740a BGB → Beendigung der Gesellschaft
Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Tod eines Gesellschafters, Kündigung oder Insolvenz.
§ 740b BGB → Auseinandersetzung
Die Auseinandersetzung unter Gesellschaftern erfolgt nach der Beendigung einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft.
§ 740c BGB → Ausscheiden eines Gesellschafters
Tritt ein im Gesellschaftsvertrag vereinbarter Beendigungsgrund ein, scheidet der betroffene Gesellschafter aus, während die Gesellschaft fortbesteht.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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