Prüfung der Einspruchsgründe

Regel 81 (1) EPÜ 2000

Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 76 Absatz 2 c) [→ Substantiierung des Einspruchs] geltend gemacht worden sind. Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden.

Regel 81 AO EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Regel 81 (2) AO EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Regel 81 (3) AO EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Regel 75-89 → Einspruchsverfahren

siehe auch

Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente