Wurde ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 [→ Unvollständige Recherche] nicht gerechtfertigt war.
Regel 63 (1) EPÜ → Unvollständige Recherche
Regel 63 (2) EPÜ → Teilweiser Recherchenbericht
Regel 63 (3) EPÜ und Regel 137 (5) Satz 2 EPÜ [→ Änderung der europäischen Patentanmeldung] bewirken – wie die oben, 2.4, genannte Regel 62a (2) EPÜ –, dass kein Patent mit Ansprüchen für nicht recherchierte Gegenstände erteilt wird.1)
Regel 61-66 → Europäischer Recherchenbericht
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente