Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 136 (4) EPÜ 2000

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

siehe auch