Jahresgebühren für das europäische Patent

Artikel 141 (1) EPÜ 2000

Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die Jahre erhoben werden, die sich an das in Artikel 86 Absatz 2 [→ Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung] genannte Jahr anschließen.

Artikel 141 (2) EPÜ 2000

Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Artikel 140-141 EPÜ → Sonstige Auswirkungen

siehe auch

Teil 8 EPÜ → Auswirkungen auf das nationale Recht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente