Inhalt und Form der Patentschrift

Regel 73 (1) AO EPÜ

Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen. Außerdem wird darin die Frist für den Einspruch gegen das europäische Patent angegeben.

Regel 73 (2) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält.

Regel 73 (3) AO EPÜ

In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.

siehe auch

Regel 73-74 → Europäische Patentschrift
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente