Gegenstand des Verfahrens

Regel 90 AO EPÜ

Gegenstand des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf] ist das europäische Patent in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung.

siehe auch

Regel 90-96 → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente