Gebührenermäßigung

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Artikel 14 (1) GebO EPÜ

Die in Regel 6 Absatz 3 [→ Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermäßigung] des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt 20 % der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr, der Einspruchsgebühr, der Beschwerdegebühr, der Gebühr für den Überprüfungsantrag oder der Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr.

Artikel 14 (2) GebO EPÜ

Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr um 50 % ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34.3 c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nicht ermäßigt, wenn sich die Prüfung auf einen nicht im Bericht behandelten Gegenstand erstreckt.

siehe auch

GebO → Gebührenordnung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EP → Europäisches Patentrecht