Form der Entscheidung der Beschwerdekammer

Regel 102 EPÜ 2000

Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen. Die Entscheidung enthält:

a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen worden ist;

b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter;

e) die Anträge der Beteiligten;

f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

g) die Entscheidungsgründe;

h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

siehe auch

Regel 97-103 → Beschwerdeverfahren
Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente