Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Regel 23 (1) AO EPÜ

Regel 22 Absätze 1 und 2 [→ Eintragung von Rechtsübergängen] ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.

Regel 23 (2) AO EPÜ

Eintragungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gelöscht; dem Antrag sind Nachweise, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung beizufügen. Regel 22 Absatz 2 [→ Eintragung von Rechtsübergängen] ist entsprechend anzuwenden.

Regel 22-24 → Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten

siehe auch

Teil 2 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente