Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung

Regel 6 (1) AO EPÜ

Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.

Regel 6 (2) AO EPÜ

Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf]. Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.

Regel 6 (3) - (7) AO EPÜ → Sprachenermäßigungen für Kleinanmelder

Regel 1-7 → Allgemeine Vorschriften

siehe auch

Teil 1 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente