Einreichung der europäischen Teilanmeldung

Artikel 76 (1) S. 1 EPÜ 2000

Eine europäische Teilanmeldung ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen.

Artikel 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung

Rein verfahrensrechtlich gesehen ist die Einreichung einer Teilanmeldung eine Verfahrenshandlung, die im Verfahren der Teilanmeldung erfolgt; sie ist die Handlung, mit der dieses Verfahren eingeleitet wird.1)

Die Einreichung einer Teilanmeldung nach der Erteilung ist auch konzeptionell unmöglich, weil es nichts zu teilen gibt, wenn keine Stammanmeldung mehr besteht.2)

siehe auch

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Teil 3 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1) , 2)
siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01