Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung

Regel 97 (1) AO EPÜ

Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.

Regel 97 (2) AO EPÜ

Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag den der Beschwerdegebühr übersteigt.

Regel 97-103 → Beschwerdeverfahren

siehe auch

Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente