Bennenung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung

Artikel 76 (2) EPÜ 2000

In der europäischen Teilanmeldung gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.

Artikel 76 (1) EPÜ → Europäische Teilanmeldung

Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung

Regel 36 (4) EPÜ 2000

Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

Regel 36 (1) → Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (2) → Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (3) → Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung

Es können nur diejenigen Vertragsstaaten benannt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung noch wirksam in der Stammanmeldung benannt sind. Es ist nicht auf die Vertragsstaaten abzustellen, die bei Einreichung der Stammanmeldung benannt waren.

siehe auch

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 3 EPÜ → Europäische Patentanmeldung
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente