Beglaubigung von Übersetzungen

Regel 5 AO EPÜ

Ist die Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht, sofern nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

Regel 1-7 → Allgemeine Vorschriften
Teil 1 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente